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28. wobzamknjenje: Auflösung der Wahlkommission sowie Neuregelung von Rücktritten und der Ernennung von nachrückenden Abgeordneten

ID: W-01-0028_2019-11-09
Bearbeitungsstand: 01.03.2020 12:27
titel: Auflösung der Wahlkommission sowie Neuregelung von Rücktritten und der Ernennung von nachrückenden Abgeordneten
cysło: 28
póžedanje: Auflösung der Wahlkommission sowie Neuregelung von Rücktritten und der Ernennung von nachrückenden Abgeordneten
  1. Auflösung der Wahlkommission
  2. Übertragung der Kontrolle von Rücktritten und der Ernennung von Ersatzpersonen an das Präsidium
  3. Neuregelung des Verlusts der Mitgliedschaft im Serbski Sejm sowie der Ernennung von nachrückenden Abgeordneten (ausgehend von der bisherigen Wahlordnung vom 17.07.2018):
    1. Der Serbski Sejm hat 24 Sitze, paritätisch besetzt nach niedesorbisch/wendischem und obersorbischem Bekenntnis. Damit ist für eine absolute Mehrheit die Zustimmung von 13 Abgeordneten notwendig.
    2. Ein Mitglied verliert die Mitgliedschaft im Serbski Sejm durch Verzicht.
    3. Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er dem Präsidium mündlich zur Niederschrift oder schriftlich erklärt wird. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden. Der Verzicht kann auf einen Tag in die Zukunft gerichtet sein.
    4. Das Präsidium stellt den Verlust der Mitgliedschaft im Serbski Sejm nach Absatz (2) fest.
    5. Durch das Ausscheiden eines Mitgliedes wird die Rechtswirksamkeit seiner bisherigen Tätigkeit nicht berührt.
    6. Wenn eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter stirbt oder durch Verzicht ausscheidet, geht der Sitz auf die nächste noch nicht für gewählt erklärte Ersatzperson desselben Bekenntnisses über.
    7. Die Reihenfolge der Ersatzpersonen richtet sich nach der Höhe der auf sie entfallenen Stimmen aus der vorangegangenen Wahl. Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das vom Präsidium zu ziehende Los.
    8. Die Feststellungen nach den Absätzen (6) und (7) trifft das Präsidium.
    9. Das Präsidium benachrichtigt die Ersatzperson schriftlich. Gibt die Ersatzperson binnen einer Woche nach Zugang der Benachrichtigung keine schriftliche Erklärung ab, so gilt die Wahl mit Ablauf dieser Wochenfrist als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Die Annahme- oder Ablehnungserklärung kann nicht widerrufen werden.

Aktualisierte Geschäftsordnung vom 9. November 2019 (PDF)