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Beschlüsse, Anträge und Protokolle

Sitzungsunterlagen:
47. Sitzung am 12.04.2025 (Ratssaal der Gemeinde Lohsa)

Protokoll: Protokoll der 47. Sitzung

URL & Stand
ID
914
Legislatur
2
Nummer
47
Datum
12.04.2025, (17:50 – 19:00)
Ort
Ratssaal der Gemeinde Lohsa, Am Rathaus 1, 02999 Lohsa
Anwesend
dr. Měrćin Krawc, dr. Hagen Domaška, Nadja Herbichowa, Stanisław Nawka, Ilona Urbanojc, Marta Zahrodnikec, Aneta Zahrodnikowa, Hajko Kozel, dr. Tomaš Wornar, Rajner Vogel, Wendy Mrózkowa, Tomaš Čornak, Ignac Feliks Wjesela, Jens Kwic, Karina Radacowa, Jakub Čornak, dr. Rüdiger Prasse, Lars Krause
Status
Protokoll nicht beschlossen
Bekanntgabe
48. Sitzung am 14.06.2025
Erstsprache
deutsch
Schriftführung
Hagen Domaschke

Protokoll der 47. Sitzung

  1. Bestimmung der Sitzungsleitung
    • RV hält eine kurze Rede
    • Die Abgeordneten stimmen einstimmig dafür, offen abzustimmen
    • RV gibt bekannt, dass Tomaš Wornar sich bereit erklärt hat, die Sitzung zu leiten
    • Die Abgeordneten stimmen einstimmig dafür, dass TW die Sitzung leitet
    • TW nimmt die Wahl an und eröffnet mit einer kurzen Rede
  2. Abstimmung zur Geschäftsordnung
    • Die GO des 1. Sejms wurde vom alten Präsidium leicht überarbeitet und den neuen Abgeordneten im Vorfeld der Sitzung übersandt. Sie wurde vom Präsidium des 1. Serbski Sejm als Antrag eingereicht.
    • Es gibt keine weiteren Änderungsvorschläge.
    • Die Abgeordneten stimmen einstimmig für die Annahme des Antrags zur neuen Geschäftsordnung
  3. Manifest des Serbski Sejm
    • Das Manifest des 1. Serbski Sejm (Beschluss Nr. 5 vom 17.11.2018, https://dokumenty.serbskisejm.de/de/session/31/#resolution-136) wird verlesen. Es wurde vom Wahlausschuss des 1. Serbski Sejm als Antrag für die 47. Sitzung eingereicht.
    • Mit der leichten Änderung von Punkt 3 („des sorbischen/wendischen Volkes“ -> „des sorbischen/wendischen Volkes“) wird der Antrag einstimmig angenommen.
  4. Information zur IT/Kommunikation
    • Die Abgeordneten erhalten in der kommenden Woche Zugangsdaten für E-Mail und cloud samt einem kleinen Handbuch zur Benutzung.
  5. Information zum Weißbuch des Serbski Sejm
    • TW stellt den bisherigen Entwurf des „Handbuchs“ des Serbski Sejm vor, das zu einem Weißbuch weiterentwickelt werden soll. Alle Abgeordneten haben ein Exemplar erhalten.
  6. Information zum Schlichtungsausschuss
  7. Nächste Sitzung des Serbski Sejm
    • 14.06.2025, Chóśebuz/Cottbus oder Chrósčicy/Crostwitz
    • Details zum Sitzungsort werden noch bekannt gegeben
  8. Wahl des Präsidiums
    • Wird aus Zeitgründen auf die kommende Sitzung verschoben
  9. Sonstiges
    • Grußworte und Laudatio der Festveranstaltung werden dokumentiert und online veröffentlicht.
    • Es gibt Medienanfragen. Wer ist verantwortlich, diese zu beantworten? Welche Ausschüsse gibt es, wer ist dort dabei? Wird es einen Pressesprecher geben? All diese Fragen werden auf der kommenden Sitzung diskutiert und beschlossen. Bis dahin sollen sich alle Abgeordneten überlegen, welche Beauftragungen sie übernehmen könnten und in welchen Ausschüssen sie als Mitglied oder Sprecher*in mitwirken wollen.

Ergänzungen von Thomas Werner:

 

Tagesordnung: 47. Sitzung (12.04.2025)

URL & Stand
ID
906
Legislatur
2
Nummer
47
Datum
12.04.2025, (17:50 – 19:00)
Ort
Ratssaal der Gemeinde Lohsa, Am Rathaus 1, 02999 Lohsa

Tagesordnung

Das Festprogramm umfasst neben der Sitzung mehrere kulturelle Programmpunkte. Diese sind hier ebenfalls mit aufgeführt.

  • 13:00 Treffpunkt der Kirche in Lohsa (Kirchstr. 11a)
  • 13:15 Führung durch die Kirche
  • 14:00 Ökumenische Andacht
  • 14:45 Einfinden am Rathaus (Am Rathaus 1)
    • Imbiss
  • 15:30 Festveranstaltung
    • Festrede
    • Grußworte
    • Überreichung der Dankesurkunden an die Mitglieder des 1. Serbski Sejm
    • Überreichung der Ernennungsurkunden an die neu gewählten Mitglieder des 2. Serbski Sejm
    • Verleihung des Ehrenpreises des Serbski Sejm

16:30 Öffentliche konstituierende Sitzung im Ratssaal

  1. Eröffnung durch Alterspräsidentin des 1. Sejm
    1. Feststellung des Alterspräsidenten des 2. Sejm
    2. Übergabe durch Alterspräsidentin des 1. Sejm
  2. Festlegung von Sitzungsleitung und Protokoll
  3. Feststellung der Anwesenheit der Abgeordneten und der Beschlussfähigkeit
  4. Beschluss der Tagesordnung
  5. Übergabe IT-Zugänge und kurze Erklärung (Jan)
  6. Vorentwurf Weißbuch (Aneta)
  7. Anträge
    1. Geschäftsordnung des 2. Serbski Sejm (Präsidium)
    2. Entsendung ins Präsidium (Jan)
    3. Manifest des 2. Serbski Sejm (Tomaš W)
    4. Ausschüsse und Beauftragungen für den 2. Serbski Sejm (Präsidium)
  8. Umlaufbeschlüsse
    1. Schiedsausschuss
    2. Jan-Skala-Preis
  9. Termin und Ort nächste Sitzung

18:00 Ende der Sitzung

  • Abschluss und Verabschiedung
  • Ausklang bei Kuchen, Bier und Gesang

Beschluss: Schiedsausschuss

URL & Stand
ID
908
Legislatur
2
Nummer
47
Datum
12.04.2025, (17:50 – 19:00)
Ort
Ratssaal der Gemeinde Lohsa, Am Rathaus 1, 02999 Lohsa
Antrag
Anmerkungen

Schiedsausschuss

Der Serbski Sejm richtet einen Schiedsausschuss entsprechend der Wahlordnung ein, der sich um eine eingereichte sowie potenzielle weitere Anfechtungen der Wahl zum 2. Serbski Sejm 2024/25 kümmert. Der Schiedsausschuss besteht gemäß Wahlordnung aus fünf (mindestens drei) Mitgliedern. Bisher haben zugesagt und stehen zur Verfügung: Benedikt Dyrlich, Reiner Nagel, Grit Lemke, Maria Untch, Alexander Pólk. Weitere Personen stehen bei Bedarf zur Verfügung.

Der Schiedsausschuss umfasst keine Mitglieder des ersten Serbski Sejm, keine Kandidaten für den zweiten Serbski Sejm und keine Mitglieder von Wahlorganen gemäß der Wahlordnung.

Der Schiedsausschuss tritt bis zum 30.04.2025 erstmals zusammen und arbeitet selbständig. Der Serbski Sejm leistet bei Bedarf über den Wahlausschuss organisatorische oder technische Hilfestellung. Unterlagen werden von der Wahlkommission zur Verfügung gestellt.

Gemäß § 44 Abs. 3 der Wahlordnung bestimmt der Schiedsausschuss aus seiner Mitte mit relativer Mehrheit eine Person zur Schriftführerin/zum Schriftführer. Der Schiedsausschuss entscheidet in öffentlicher Sitzung mit einfacher Mehrheit über die Wahlanfechtung(en).

Beschluss: Jan-Skala-Preis

URL & Stand
ID
910
Legislatur
2
Nummer
47
Datum
12.04.2025, (17:50 – 19:00)
Ort
Ratssaal der Gemeinde Lohsa, Am Rathaus 1, 02999 Lohsa
Antrag
Anmerkungen

Jan-Skala-Preis

Der Serbski Sejm stiftet den „Jan-Skala-Preis“ des Serbski Sejm. Der Preis ist mit mit einer Lindenfrucht-Brosche dotiert.

Beschluss: Geschäftsordnung des 2. Serbski Sejm

URL & Stand
ID
921
Legislatur
2
Nummer
47
Datum
12.04.2025, (17:50 – 19:00)
Ort
Ratssaal der Gemeinde Lohsa, Am Rathaus 1, 02999 Lohsa
Antrag
Anmerkungen

Geschäftsordnung des 2. Serbski Sejm

Vorbemerkung

Diese Geschäftsordnung bildet die Grundlage für die Sitzungsarbeit und Organisation des Serbski Sejm. Sie entsteht in dem Bewusstsein, dass keine Satzung, Grundordnung oder Verfassung existiert. Sie soll die Grundlage bilden, solch eine Satzung, Grundordnung oder Verfassung zu etablieren, während die inhaltliche Arbeit sofort aufgenommen werden kann.

Die gewählten Mitglieder des Serbski Sejm werden als Abgeordnete bezeichnet.

Weiterhin geht diese Geschäftsordnung von einem positiven Vorurteil der Abgeordneten und dem Wunsch nach gelingender Kommunikation aus. Konflikte sollen konsensorientiert gelöst werden. Im Serbski Sejm werden keine Fraktionen gebildet.

Die Abgeordneten sind angehalten, so viel wie möglich die wendische/sorbische Sprache zu verwenden. Nicht wendisch/sorbisch-sprechende Abgeordnete sollen durch einen Übersetzungsservice unterstützt werden.

Sitzungen

§ 1 Konstituierung

  1. Die konstituierende Sitzung findet frühestens 15 Tage nach Bekanntgabe der Wahlergebnisse statt. Der Termin wird vom Wahlausschuss festgelegt.

§ 2 Zusammentreten

  1. Der Serbski Sejm legt seine Sitzungstermine fest.
  2. Der jeweilige Tagungsort wird mit den Terminen festgelegt. Solange keine festen Tagungsorte vorhanden sind, wird auf eine ausgewogene Streuung der Tagungsorte im gesamten Siedlungsgebiet geachtet.

§ 3 Öffentlichkeit

  1. Die Sitzungen des Serbski Sejm sind öffentlich. Alle Abgeordneten haben das Rederecht. Anwesenden kann nach Zustimmung der Versammlung Rederecht erteilt werden.
  2. Angelegenheiten, die die Persönlichkeitssphäre betreffen, sind in nicht-öffentlicher Sitzung zu behandeln.
  3. Für den nicht-öffentlichen Teil einer Sitzung sind die Anwesenden zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 4 Beschlussfähigkeit

  1. Nach Eröffnung der Sitzung sind die Anwesenheit der Abgeordneten und die Beschlussfähigkeit festzustellen.

§ 5 Sitzungsunterlagen

  1. Die Sitzungsunterlagen bestehen aus:
    • dem Vorschlag zur Tagesordnung
    • den unbestätigten Protokollen der letzten Sitzungen
    • den Beschlüssen und Protokollen der Ausschüsse
    • den Berichten der Beauftragten
    • zu behandelnden ordentlichen Anträgen
    • weiteren Informationen zu einzelnen Tagesordnungspunkten
  2. Die Sitzungsunterlagen müssen den Abgeordneten eine Woche vor der Sitzung durch das Präsidium zugänglich gemacht werden.

§ 6 Tagesordnung

  1. Zu Beginn der Sitzung wird der Tagesordnungsvorschlag durch die Versammlungsleitung vorgestellt und über Änderungen abgestimmt. Danach ist die Tagesordnung zu verabschieden.
  2. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
    • die Zulassung von Ton- und Bildaufnahmen
    • die Genehmigung der vorliegenden Protokolle
    • Berichte und Protokolle der Ausschüsse und Beauftragungen
    • Anträge und durchgeführte Umlaufbeschlüsse
    • Termin und Ort der nächsten Sitzungen (Bekanntgabe oder Beschluss)
    • Sonstiges
  3. In der Regel sind für Anträge eigene Tagesordnungspunkte einzurichten. Tagesordnungspunkte, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt werden, sind nach Möglichkeit an das Ende der Sitzung zu legen.

§ 7 Redeliste

  1. Vor Beginn einer Diskussion bittet die Versammlungsleitung um Wortmeldungen der Anwesenden und bildet eine Redeliste. Nach dieser erteilt sie das Wort und ergänzt sie während der Debatte.
  2. Vor der Debatte wird der Antrag vorgestellt und Ziele sowie der Entstehungsprozess erläutert.
  3. Die Vorstellenden hatben zwischen den Wortmeldungen das Recht, Stellung zu nehmen.
  4. Es gilt das Erstrederecht.
  5. Möchte die Versammlungsleitung selbst zur Sache sprechen, so setzt sie sich auf die Redeliste.

§ 8 Protokollführung

  1. Das Präsidium bestimmt die Protokollführung und veröffentlicht das Protokoll.
  2. Das Protokoll orientiert sich am Sitzungsverlauf.
  3. Das Protokoll hat insbesondere zu enthalten:
    • Datum, Beginn und Ende der Sitzung
    • die Anwesenheitsliste
    • den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse nebst zugehörigem Ergebnis
    • die wesentlichen Meinungen für und wider den Antrag
    • Wortmeldungen, die zuvor ausdrücklich zu Protokoll gegeben wurden
  4. Der nicht-öffentliche Teil einer Sitzung wird gesondert protokolliert. Ein Protokoll über den nicht-öffentlichen Sitzungsteil erhalten nur die Abgeordneten.
  5. Das vorläufige Protokoll ist den Abgeordneten binnen einer Woche nach der Versammlung zugänglich zu machen.
  6. Das vorläufige Protokoll ist nach der Bestätigung durch die Versammlung zügig der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

§ 9 Ton- und Bildaufzeichnungen

  1. Im Sinne einer größtmöglichen Transparenz sind Ton- und Bildaufzeichnungen des öffentlichen Teils von Versammlungen erwünscht.
  2. Die Zulassung von Ton- und Bildaufzeichnungen muss per Beschluss erfolgen. Die Ton- und Bildaufzeichnungen sind an geeigneter Stelle zugänglich zu machen.

Anträge

§ 10 Ordentliche Anträge

  1. Nur Abgeordnete haben das Recht, Anträge zu stellen.
  2. Ordentliche Anträge sind schriftlich zu stellen.
  3. Sie enthalten den Namen der/des Antragstellenden, den Antragstext und gegebenenfalls eine Begründung.
  4. Die Rücknahme von Anträgen durch die/den Antragstellenden ist jederzeit zulässig.
  5. Ordentliche Anträge werden bis zwei Wochen vor der nächsten Sitzung des Serbski Sejm beim Präsidium eingereicht.

§ 11 Initiativanträge

  1. Ein Initiativantrag ist der Form und dem Inhalt nach ein ordentlicher Antrag, der die Fristen nach §10 Abs. 5 nicht erfüllt.
  2. Ein Initiativantrag kann in dringenden Fällen gestellt werden, wenn die Behandlung des Antragsgegenstands nicht bis zur nächsten regulären Sitzung warten kann. Er bedarf der Unterstützung von 5 Abgeordneten. Der Antrag ist der Versammlungsleitung mit den Namen der Antragsstellenden und Unterstützenden schriftlich zu überreichen oder mündlich zu Protokoll zu geben.

§ 12 Änderungsanträge

  1. Änderungsanträge sind Anträge zu ordentlichen Anträgen, die diese in ihrer Sache oder Ausgestaltung ändern.
  2. Änderungsanträge werden bei der Versammlungsleitung schriftlich eingereicht oder mündlich auf der Sitzung zu Protokoll gegeben.
  3. Über sie ist vor dem Hauptantrag zu beschließen.
  4. Änderungsanträge werden in der Regel mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschlossen.
  5. Soweit die Versammlung den Änderungsanträgen zustimmt oder diese von den Hauptantragstellenden übernommen werden, wird der Hauptantrag in der geänderten Fassung zur Beschlussfassung gestellt.
  6. Der ursprüngliche Antragsgegenstand muss bei Änderungen erhalten bleiben. Im Zweifel entscheidet die Versammlungsleitung über die Zulassung von Änderungsanträgen.

§ 13 Umlaufbeschlüsse

  1. Umlaufbeschlüsse sind der Form und dem Inhalt nach ordentliche Anträge, deren Beschluss vor der nächsten Sitzung gefasst wird.
  2. Der Umlaufbeschluss wird schriftlich dem Präsidium zugestellt. Dieses führt in geeigneter Form eine Fernabstimmung mit allen Abgeordneten durch.
  3. Den Abstimmungszeitraum legt das Präsidium fest.
  4. Zu einem Umlaufbeschluss gibt es keine Änderungsanträge und keine Debatte.
  5. Umlaufbeschlüsse unterliegen immer dem Vetorecht.
  6. Auf der nächsten Sitzung sind Umlaufbeschlüsse vorzustellen. Bei der Vorstellung haben die Abgeordneten die Möglichkeit, einen Antrag auf Neubefassung des Umlaufbeschlusses zu stellen. Dieser wird dann als ordentlicher Antrag in die Tagesordnung eingefügt.
  7. Die Stimmabgabe muss eindeutig erfolgen und wird namentlich protokolliert. Über die Eindeutigkeit einer Stimmabgabe entscheidet das Präsidium.

§ 14 Geschäftsordnungsanträge

  1. Geschäftsordnungsanträge gehen allen anderen Wortmeldungen vor. Sie können nur von Abgeordneten gestellt werden und sind durch das Heben beider Hände zu kennzeichnen.
  2. Ein Redebeitrag, eine Wahl oder Abstimmung darf durch einen Geschäftsordnungsantrag nicht unterbrochen werden.
  3. Über Geschäftsordnungsanträge ist sofort zu beschließen.
  4. Als Geschäftsordnungsanträge sind folgende Anträge anzusehen:
    1. Vertagung eines Punktes der Tagesordnung
      • Vertagungen können mit Terminen und Bedingungen versehen werden. Geschieht dies nicht, wird auf die nächste Sitzung vertagt. Ein Antrag kann höchstens 2 Mal vertagt werden.
    2. Änderung der beschlossenen Tagesordnung
    3. Feststellung der Beschlussfähigkeit
    4. Beschlussfassung eines Antrages im Umlaufbeschluss
    5. Neubefassung eines Umlaufbeschlusses
      • Der Antrag auf Neubefassung gilt nur für Umlaufbeschlüsse und kann nur gestellt werden, nachdem das Ergebnis des Umlaufbeschlusses vorgestellt wurde.
    6. geheime Abstimmung
    7. Auszählung der Stimmen, ggf. erneute Auszählung
    8. Ein Antrag auf erneute Auszählung muss unmittelbar nach erfolgter Abstimmung gestellt werden.
    9. Schluss der Redeliste
    10. Vor Schluss der Redeliste ist jedem Anwesenden Gelegenheit zu geben, sich noch auf diese setzen zu lassen.
    11. Ausschluss der Öffentlichkeit
    12. Zulassung einzelner Personen zur nicht-öffentlichen Sitzung
    13. Beratungspause
      • Beratungspausen werden nicht abgestimmt und sind sofort zu gewähren. Sie können einmal pro Tagesordnungspunkt beantragt werden.
    14. Meinungsbild
      • Ein Meinungsbild dient dazu, den Entscheidungsprozess der Abgeordneten abschätzen zu können. Ein Meinungsbild kann von allen Anwesenden eingeholt werden.
    15. Überweisung eines Antrages in einen Ausschuss
      • Bei Überweisung eines Antrages in einen Ausschuss wird dieser nicht befasst.
      • Solllte der Ausschuss noch nicht bestehen, wird dieser eingesetzt. Die Mitglieder des Ausschusses sind zu benennen.
    16. Systemisches Konsensieren
      • Zur Entscheidungsfindung kann der Prozess zum systemischen Konsensieren visuell unterstützt werden.
    17.  Council-Runde
      • Es wird ein Council-Stab links von der Versammlungsleitung beginnend an die Abgeordneten gereicht. Nur wer den Stab hat, hat das Rederecht. Nach einer Rede wandert der Stab linker Hand weiter.
      • Der Stab kreist so lange, bis es keine Wortmeldungen mehr gibt.
      • Nach der Council-Runde geht der Antrag sofort in die Beschlussfassung.

§ 15 Lesungen

  1. Für Änderungen von Ordnungen sind zwei Lesungen erforderlich.
  2. In der ersten Lesung wird der Antrag vorgestellt und inhaltlich zur Diskussion gestellt. Änderungsanträge sind zulässig. Am Ende der ersten Lesung beschließt die Versammlung über Änderungsanträge und über die Überweisung in die zweite Lesung. Diese erfolgt in der nächsten ordentlichen Sitzung.
  3. In der zweiten Lesung wird der Antrag erneut inhaltlich zur Diskussion gestellt. Änderungsanträge sind zulässig. Abschließend wird über Änderungsanträge abgestimmt und der Antrag beschlossen.

Mehrheiten, Beschlussfassung und Wahlen

§ 16 Mehrheiten

  1. Anträge werden nach ihrer Tragweite und Nachhaltigkeit vom Präsidium eingeordnet und damit die notwendige Mehrheit ermittelt.
  2. Anträge, die nur die laufende Sitzung betreffen, benötigen generell die einfache Mehrheit der anwesenden Abgeordneten.
  3. Anträge die den Geschäftsbetrieb des Serbski Sejm betreffen und Wahlen benötigen mindestens eine absolute Mehrheit der Abgeordneten.
  4. Anträge zu Grundsatzfragen und der Änderung von Ordnungen benötigen mindestens eine absolute Mehrheit der Abgeordneten und unterliegen dem Vetorecht.
  5. Das Präsidium hat das Recht, begründet einen Antrag unter das Vetorecht zu stellen.

§ 17 Beschlussfassung

  1. Die Versammlungsleitung eröffnet nach Abschluss der Beratung und Wiederholung der Anträge die Beschlussfassung.
  2. Änderungsanträge sowie Redebeiträge sind von diesem Zeitpunkt an nicht mehr zulässig. Das Recht auf Geschäftsordnungsanträge bleibt unberührt.
  3. Die Versammlungsleitung weist vor Beschlussfassung darauf hin, welche Mehrheit benötigt wird und ob ein Veto möglich ist.
  4. Ein Antrag gilt als beschlossen, wenn ihm nicht auf Nachfrage der Versammlungsleitung widersprochen wird. Der Widerspruch muss nicht begründet werden (formale Gegenrede).
  5. Bei Widerspruch führt die Versammlungsleitung unverzüglich durch Abfrage von Veto, Zustimmung, Ablehnung und Stimmenthaltung die Abstimmung durch.
  6. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen.
  7. Das Stimmrecht darf nur von Abgeordneten ausgeübt werden.
  8. Liegen konkurrierende Anträge vor, so hat die Versammlungsleitung die Beschlussfassung wie folgt durchzuführen:
    1. Geht ein Antrag weiter als ein anderer, so ist über den weitergehenden zuerst zu beschließen. Wird dieser angenommen, so sind weniger weitgehende Anträge erledigt.
    2. Lässt sich ein Weitergehen im Sinne von (a) nicht feststellen, so bestimmt sich die Reihenfolge, in der konkurrierende Anträge zur Abstimmung gestellt werden, nach der Reihenfolge der Antragstellung.
  9. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig und wurde kein Veto eingelegt, wird der (geänderte) Antrag in den Umlauf gegeben. Das Präsidium behandelt diesen wie einen Umlaufbeschluss. Die bereits abgegebenen Stimmen sind namentlich zu protokollieren.

§ 18 Konstruktives Veto

  1. Alle Abgeordneten haben das Recht, ein konstruktives Veto in den in der Geschäftsordnung genannten Fällen einzulegen.
  2. Das Veto lehnt den Antrag nicht ab und vertagt diesen auf die nächste ordentliche Sitzung.
  3. Antragsstellende und Vetogebende verpflichten sich bis zur nächsten Sitzung den Antrag zu überarbeiten.

§ 19 Geheime Abstimmungen

  1. Zur Durchführung von geheimen Abstimmungen bildet die Versammlung eine Zählkommission. Diese wird in der Regel für die Dauer einer Sitzung bestätigt.
  2. Die Zählkommission hat aus mindestens zwei Personen zu bestehen, die selbst nicht an der Abstimmung teilnehmen.
  3. Die Zählkommission verteilt die Stimmzettel und sammelt sie ein. Sie öffnet und schließt die erforderlichen Wahlgänge. Sie zählt die Stimmen aus und verkündet der Versammlung das Abstimmungsergebnis. Sie entscheidet bei Zweifeln über die Gültigkeit eines Stimmzettels.
  4. Die Teilnahme von Abgeordneten an der Abstimmung wird durch Unterschrift bestätigt.
  5. Das Ergebnis einer geheimen Abstimmung wird im Protokoll festgehalten.

§ 20 Wahlen

  1. Kandidaturen auf Beauftragungen werden beim Präsidium oder der Versammlungsleitung eingereicht.
  2. Liegt eine Kandidatur vor, findet auf der laufenden oder der nächsten ordentlichen Sitzung eine Wahl statt.
  3. Kandidierende können nur in Anwesenheit, einzeln und funktionsgebunden gewählt werden. Kandidaturen können jederzeit zurückgezogen werden.
  4. Jede anwesende Person auf der Sitzung kann Fragen an Kandidierende stellen.
  5. Wahlen finden durch geheime Abstimmung statt.
  6. Die Kandidierenden können die Wahl ablehnen.

Organisation

§ 21 Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus mindestens drei von der Versammlung gewählten Personen.
  2. Das Präsidium hat die Ordnungsgewalt auf der Sitzung. Ihm obliegt die Auslegung der Ordnungen mit Wirkung für den Verlauf der aktuellen Sitzung.
  3. Das Präsidium bestimmt die Versammlungsleitung. Die Versammlungsleitung leitet und strukturiert die Sitzung. Sie legt fest, wann die Behandlung eines Tagesordnungspunktes oder die Durchführung einer Wahl oder Beschlussfassung beginnt und endet. Sie kann außerdem die Aufgliederung eines Antrags nach ihrem Ermessen festlegen. Sie kann Pausen nach eigenem Ermessen vorsehen.
  4. Das Präsidium lädt zu den Versammlungen ein.
  5. Das Präsidium ist dafür verantwortlich, dass sämtliche Unterlagen für die Sitzung rechtzeitig bereitstehen. Es ist für die Erstellung, Veröffentlichung und Verwaltung der Protokolle zuständig.

§ 22 Beauftragungen

  1. Für ein klar abgegrenztes Themengebiet kann die Versammlung Beauftragungen für Einzelpersonen aussprechen.
  2. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten sowie die Befristung der Beauftragung werden per Beschluss festgelegt.
  3. Beauftragungen haben das Recht, sich in der Öffentlichkeit im Namen des Serbski Sejm zu ihrem Themengebiet zu äußern.
  4. Beauftragungen enden mit der Konstituierung des nächsten Serbski Sejm.
  5. Die beauftragten Personen haben auf den Sitzungen einen Bericht über ihre Tätigkeiten seit dem letzten Bericht zu Protokoll zu geben.

§ 23 Ausschüsse

  1. Für einen Sachverhalt, ein abgegrenztes Themengebiet oder eine konkrete Aufgabe kann die Versammlung Ausschüsse bilden.
  2. Ein Ausschuss besteht aus mindestens zwei Personen. Alle Interessierten sind zur Mitarbeit eingeladen.
  3. Die Aufgabe, Rechte und Pflichten eines Ausschusses sowie dessen Befristung werden per Beschluss festgelegt. Es ist möglich ständige Ausschüsse zu bilden. Ausschüsse vertreten nicht automatisch den Serbski Sejm nach außen.
  4. Ausschüsse haben auf den Sitzungen einen Bericht über ihre Tätigkeiten seit dem letzten Bericht zu Protokoll zu geben.
  5. Nicht-ständige Ausschüsse werden mit der Konstituierung des nächsten Serbski Sejm aufgelöst.

§ 24 Mentoring

  1. Der Sejm benennt Personen, die bei Bedarf in den Sitzungen vermittelnd eingreifen, um geschäftsordnungsgemäß die Meinungs- und Entscheidungsfindung zu ermöglichen.
  2. Die Benennung kann an einen Ausschuss delegiert werden.

§ 25 Rücktritt und Ernennung von nachrückenden Abgeordneten

  1. Der Serbski Sejm hat 24 Sitze, paritätisch besetzt nach niedersorbisch/wendischem und obersorbischem Bekenntnis. Damit ist für eine absolute Mehrheit die Zustimmung von 13 Abgeordneten notwendig.
  2. Ein Mitglied verliert die Mitgliedschaft im Serbski Sejm durch Verzicht oder Tod.
  3. Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er dem Präsidium mündlich zur Niederschrift oder schriftlich erklärt wird. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden. Der Verzicht kann auf einen Tag in die Zukunft gerichtet sein.
  4. Das Präsidium stellt den Verlust der Mitgliedschaft im Serbski Sejm nach Absatz (2) fest.
  5. Durch das Ausscheiden eines Mitgliedes wird die Rechtswirksamkeit seiner bisherigen Tätigkeit nicht berührt.
  6. Der Sitz geht auf die nächste noch nicht für gewählt erklärte Ersatzperson desselben Bekenntnisses über.
  7. Die Reihenfolge der Ersatzpersonen richtet sich nach der Höhe der auf sie entfallenen Stimmen aus der vorangegangenen Wahl. Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das vom Präsidium zu ziehende Los.
  8. Die Feststellungen nach den Absätzen (6) und (7) trifft das Präsidium.
  9. Das Präsidium benachrichtigt die Ersatzperson schriftlich. Gibt die Ersatzperson binnen einer Woche nach Zugang der Benachrichtigung keine schriftliche Erklärung ab, so gilt die Wahl mit Ablauf dieser Wochenfrist als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Die Annahme- oder Ablehnungserklärung kann nicht widerrufen werden.

Beschluss: Manifest des 2. Serbski Sejm

URL & Stand
ID
922
Legislatur
2
Nummer
47
Datum
12.04.2025, (17:50 – 19:00)
Ort
Ratssaal der Gemeinde Lohsa, Am Rathaus 1, 02999 Lohsa
Antrag
Anmerkungen

Manifest des 2. Serbski Sejm

Wir, die Abgeordneten des ersten Parlamentes der Sorben und Wenden, des Serbski Sejm, getragen von der Liebe und der Verantwortung zum sorbischen und wendischen Volk bekennen uns heute am Tag der Konstituierung des Serbski Sejm zu den nachfolgenden Grundsätzen, die unsere künftige Tätgkeit leiten sollen.

  1. Wir bekennen uns zur freiheitlichen demokratschen Grundordnung und den dort verankerten Wertvorstellungen der Menschenwürde, der Demokrate und der Rechtsstaatlichkeit.
  2. Wir bekennen uns zur Verfassung der Bundesrepublik Deutschland und zu den Verfassungen der Bundesländer Sachsen und Brandenburg.
  3. Wir bekennen uns zum Prinzip der Selbstbestmmung und der Selbstverantwortung. Als gewählte Vertretende des sorbischen/wendischen Volkes üben wir das Recht auf Selbstbestmmung und Selbstverantwortung aus.
  4. Wir bekennen uns zur Offenheit, zur Zusammenarbeit und zur Einbeziehung aller demokratschen Kräfte in unserem Bemühen um die Wahrung und den Ausbau der Identtät und der Rechte des sorbischen/wendischen Volkes.
  5. Wir bekennen uns zur sorbischen und wendischen Sprache als tragendes Element der Identität und der Kultur des sorbischen und wendischen Volkes. Die sorbische und wendische Sprache ist die Arbeitssprache des Serbski Sejm.
  6. Wir bekennen uns zur Gleichberechtgung und Gleichwertgkeit aller Menschen, ohne Ansehen von Alter, Geschlecht, politschem oder religiösem Bekenntnis und Sprachkenntnissen. Wir bekennen uns insbesondere zu Gleichberechtgung aller sorbischen und wendischen Menschen. Die Einheit des sorbischen und wendischen Volkes über alle territorialen und inhaltlichen Grenzen, Strömungen und Ansichten hinweg ist ein ausdrückliches Anliegen des Serbski Sejm.
  7. Wir verachten jegliche Form von Hass und Gewalt. Wir bekennen uns zur unabhängigen und freien Meinungsäußerung und einem respektvollen und sachlichen Umgang miteinander.

Antrag: Manifest des 2. Serbski Sejm

URL & Stand
ID
900
Legislatur
2
Nummer
47
Datum
12.04.2025, (17:50 – 19:00)
Ort
Ratssaal der Gemeinde Lohsa, Am Rathaus 1, 02999 Lohsa
Antragsstellung
Wahlausschuss
Art des Antrags
Ordentlicher Antrag
Erstsprache
obersorbisch
Vorgänger
Status
Antrag angenommen
Abstimmung
18 / 0 / 0 / 0 (Dafür / Dagegen / Enthaltung / Veto)
Anmerkungen
Neubeschluss zur Bekräftigung

Manifest des 2. Serbski Sejm

Wir, die Abgeordneten des ersten Parlamentes der Sorben und Wenden, des Serbski Sejm, getragen von der Liebe und der Verantwortung zum sorbischen und wendischen Volk bekennen uns heute am Tag der Konstituierung des Serbski Sejm zu den nachfolgenden Grundsätzen, die unsere künftige Tätgkeit leiten sollen.

  1. Wir bekennen uns zur freiheitlichen demokratschen Grundordnung und den dort verankerten Wertvorstellungen der Menschenwürde, der Demokrate und der Rechtsstaatlichkeit.
  2. Wir bekennen uns zur Verfassung der Bundesrepublik Deutschland und zu den Verfassungen der Bundesländer Sachsen und Brandenburg.
  3. Wir bekennen uns zum Prinzip der Selbstbestmmung und der Selbstverantwortung. Als gewählte Vertretende des sorbischen/wendischen Volkes üben wir das Recht auf Selbstbestmmung und Selbstverantwortung aus.
  4. Wir bekennen uns zur Offenheit, zur Zusammenarbeit und zur Einbeziehung aller demokratschen Kräfte in unserem Bemühen um die Wahrung und den Ausbau der Identtät und der Rechte des sorbischen/wendischen Volkes.
  5. Wir bekennen uns zur sorbischen und wendischen Sprache als tragendes Element der Identität und der Kultur des sorbischen und wendischen Volkes. Die sorbische und wendische Sprache ist die Arbeitssprache des Serbski Sejm.
  6. Wir bekennen uns zur Gleichberechtgung und Gleichwertgkeit aller Menschen, ohne Ansehen von Alter, Geschlecht, politschem oder religiösem Bekenntnis und Sprachkenntnissen. Wir bekennen uns insbesondere zu Gleichberechtgung aller sorbischen und wendischen Menschen. Die Einheit des sorbischen und wendischen Volkes über alle territorialen und inhaltlichen Grenzen, Strömungen und Ansichten hinweg ist ein ausdrückliches Anliegen des Serbski Sejm.
  7. Wir verachten jegliche Form von Hass und Gewalt. Wir bekennen uns zur unabhängigen und freien Meinungsäußerung und einem respektvollen und sachlichen Umgang miteinander.

Antrag: Geschäftsordnung des 2. Serbski Sejm

URL & Stand
ID
902
Legislatur
2
Nummer
47
Datum
12.04.2025, (17:50 – 19:00)
Ort
Ratssaal der Gemeinde Lohsa, Am Rathaus 1, 02999 Lohsa
Antragsstellung
Präsidium
Art des Antrags
Ordentlicher Antrag
Erstsprache
deutsch
Vorgänger
Status
Antrag angenommen
Abstimmung
18 / 0 / 0 / 0 (Dafür / Dagegen / Enthaltung / Veto)
Anmerkungen

Geschäftsordnung des 2. Serbski Sejm

Der Serbski Sejm beschließt die folgende Geschäftsordnung als Arbeitsgrundlage für die nächste Legislatur. Die Geschäftsordnung kann jederzeit durch Änderungsanträge angepasst werden.

Geschäftsordnung
Vorschlag

Vorbemerkung

Diese Geschäftsordnung bildet die Grundlage für die Sitzungsarbeit und Organisation des Serbski Sejm. Sie entsteht in dem Bewusstsein, dass keine Satzung, Grundordnung oder Verfassung existiert. Sie soll die Grundlage bilden, solch eine Satzung, Grundordnung oder Verfassung zu etablieren, während die inhaltliche Arbeit sofort aufgenommen werden kann.

Die gewählten Mitglieder des Serbski Sejm werden als Abgeordnete bezeichnet.

Weiterhin geht diese Geschäftsordnung von einem positiven Vorurteil der Abgeordneten und dem Wunsch nach gelingender Kommunikation aus. Konflikte sollen konsensorientiert gelöst werden. Im Serbski Sejm werden keine Fraktionen gebildet.

Die Abgeordneten sind angehalten, so viel wie möglich die wendische/sorbische Sprache zu verwenden. Nicht wendisch/sorbisch-sprechende Abgeordnete sollen durch einen Übersetzungsservice unterstützt werden.

Sitzungen

§ 1 Konstituierung

  1. Die konstituierende Sitzung findet frühestens 15 Tage nach Bekanntgabe der Wahlergebnisse statt. Der Termin wird vom Wahlausschuss festgelegt.

§ 2 Zusammentreten

  1. Der Serbski Sejm legt seine Sitzungstermine fest.

  2. Der jeweilige Tagungsort wird mit den Terminen festgelegt. Solange keine festen Tagungsorte vorhanden sind, wird auf eine ausgewogene Streuung der Tagungsorte im gesamten Siedlungsgebiet geachtet.

§ 3 Öffentlichkeit

  1. Die Sitzungen des Serbski Sejm sind öffentlich. Alle Abgeordneten haben das Rederecht. Anwesenden kann nach Zustimmung der Versammlung Rederecht erteilt werden.

  2. Angelegenheiten, die die Persönlichkeitssphäre betreffen, sind in nicht-öffentlicher Sitzung zu behandeln.

  3. Für den nicht-öffentlichen Teil einer Sitzung sind die Anwesenden zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 4 Beschlussfähigkeit

  1. Nach Eröffnung der Sitzung sind die Anwesenheit der Abgeordneten und die Beschlussfähigkeit festzustellen.

§ 5 Sitzungsunterlagen

  1. Die Sitzungsunterlagen bestehen aus:

    • dem Vorschlag zur Tagesordnung

    • den unbestätigten Protokollen der letzten Sitzungen

    • den Beschlüssen und Protokollen der Ausschüsse

    • den Berichten der Beauftragten

    • zu behandelnden ordentlichen Anträgen

    • weiteren Informationen zu einzelnen Tagesordnungspunkten

  1. Die Sitzungsunterlagen müssen den Abgeordneten eine Woche vor der Sitzung durch das Präsidium zugänglich gemacht werden.

§ 6 Tagesordnung

  1. Zu Beginn der Sitzung wird der Tagesordnungsvorschlag durch die Versammlungsleitung vorgestellt und über Änderungen abgestimmt. Danach ist die Tagesordnung zu verabschieden.

  2. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

    • die Zulassung von Ton- und Bildaufnahmen

    • die Genehmigung der vorliegenden Protokolle

    • Berichte und Protokolle der Ausschüsse und Beauftragungen

    • Anträge und durchgeführte Umlaufbeschlüsse

    • Termin und Ort der nächsten Sitzungen (Bekanntgabe oder Beschluss)

    • Sonstiges

  1. In der Regel sind für Anträge eigene Tagesordnungspunkte einzurichten. Tagesordnungspunkte, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt werden, sind nach Möglichkeit an das Ende der Sitzung zu legen.

§ 7 Redeliste

  1. Vor Beginn einer Diskussion bittet die Versammlungsleitung um Wortmeldungen der Anwesenden und bildet eine Redeliste. Nach dieser erteilt sie das Wort und ergänzt sie während der Debatte.

  2. Vor der Debatte wird der Antrag vorgestellt und Ziele sowie der Entstehungsprozess erläutert.

  3. Die Vorstellenden hatben zwischen den Wortmeldungen das Recht, Stellung zu nehmen.

  4. Es gilt das Erstrederecht.

  5. Möchte die Versammlungsleitung selbst zur Sache sprechen, so setzt sie sich auf die Redeliste.

§ 8 Protokollführung

  1. Das Präsidium bestimmt die Protokollführung und veröffentlicht das Protokoll.

  2. Das Protokoll orientiert sich am Sitzungsverlauf.

  3. Das Protokoll hat insbesondere zu enthalten:

    • Datum, Beginn und Ende der Sitzung

    • die Anwesenheitsliste

    • den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse nebst zugehörigem Ergebnis

    • die wesentlichen Meinungen für und wider den Antrag

    • Wortmeldungen, die zuvor ausdrücklich zu Protokoll gegeben wurden

  1. Der nicht-öffentliche Teil einer Sitzung wird gesondert protokolliert. Ein Protokoll über den nicht-öffentlichen Sitzungsteil erhalten nur die Abgeordneten.

  2. Das vorläufige Protokoll ist den Abgeordneten binnen einer Woche nach der Versammlung zugänglich zu machen.

  3. Das vorläufige Protokoll ist nach der Bestätigung durch die Versammlung zügig der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

§ 9 Ton- und Bildaufzeichnungen

  1. Im Sinne einer größtmöglichen Transparenz sind Ton- und Bildaufzeichnungen des öffentlichen Teils von Versammlungen erwünscht.

  2. Die Zulassung von Ton- und Bildaufzeichnungen muss per Beschluss erfolgen. Die Ton- und Bildaufzeichnungen sind an geeigneter Stelle zugänglich zu machen.

Anträge

§ 10 Ordentliche Anträge

  1. Nur Abgeordnete haben das Recht, Anträge zu stellen.

  2. Ordentliche Anträge sind schriftlich zu stellen.

  3. Sie enthalten den Namen der/des Antragstellenden, den Antragstext und gegebenenfalls eine Begründung.

  4. Die Rücknahme von Anträgen durch die/den Antragstellenden ist jederzeit zulässig.

  5. Ordentliche Anträge werden bis zwei Wochen vor der nächsten Sitzung des Serbski Sejm beim Präsidium eingereicht.

§ 11 Initiativanträge

  1. Ein Initiativantrag ist der Form und dem Inhalt nach ein ordentlicher Antrag, der die Fristen nach §10 Abs. 5 nicht erfüllt.

  2. Ein Initiativantrag kann in dringenden Fällen gestellt werden, wenn die Behandlung des Antragsgegenstands nicht bis zur nächsten regulären Sitzung warten kann. Er bedarf der Unterstützung von 5 Abgeordneten. Der Antrag ist der Versammlungsleitung mit den Namen der Antragsstellenden und Unterstützenden schriftlich zu überreichen oder mündlich zu Protokoll zu geben.

§ 12 Änderungsanträge

  1. Änderungsanträge sind Anträge zu ordentlichen Anträgen, die diese in ihrer Sache oder Ausgestaltung ändern.

  2. Änderungsanträge werden bei der Versammlungsleitung schriftlich eingereicht oder mündlich auf der Sitzung zu Protokoll gegeben.

  3. Über sie ist vor dem Hauptantrag zu beschließen.

  4. Änderungsanträge werden in der Regel mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschlossen.

  5. Soweit die Versammlung den Änderungsanträgen zustimmt oder diese von den Hauptantragstellenden übernommen werden, wird der Hauptantrag in der geänderten Fassung zur Beschlussfassung gestellt.

  6. Der ursprüngliche Antragsgegenstand muss bei Änderungen erhalten bleiben. Im Zweifel entscheidet die Versammlungsleitung über die Zulassung von Änderungsanträgen.

§ 13 Umlaufbeschlüsse

  1. Umlaufbeschlüsse sind der Form und dem Inhalt nach ordentliche Anträge, deren Beschluss vor der nächsten Sitzung gefasst wird.

  2. Der Umlaufbeschluss wird schriftlich dem Präsidium zugestellt. Dieses führt in geeigneter Form eine Fernabstimmung mit allen Abgeordneten durch.

  3. Den Abstimmungszeitraum legt das Präsidium fest.

  4. Zu einem Umlaufbeschluss gibt es keine Änderungsanträge und keine Debatte.

  5. Umlaufbeschlüsse unterliegen immer dem Vetorecht.

  6. Auf der nächsten Sitzung sind Umlaufbeschlüsse vorzustellen. Bei der Vorstellung haben die Abgeordneten die Möglichkeit, einen Antrag auf Neubefassung des Umlaufbeschlusses zu stellen. Dieser wird dann als ordentlicher Antrag in die Tagesordnung eingefügt.

  7. Die Stimmabgabe muss eindeutig erfolgen und wird namentlich protokolliert. Über die Eindeutigkeit einer Stimmabgabe entscheidet das Präsidium.

§ 14 Geschäftsordnungsanträge

  1. Geschäftsordnungsanträge gehen allen anderen Wortmeldungen vor. Sie können nur von Abgeordneten gestellt werden und sind durch das Heben beider Hände zu kennzeichnen.

  2. Ein Redebeitrag, eine Wahl oder Abstimmung darf durch einen Geschäftsordnungsantrag nicht unterbrochen werden.

  3. Über Geschäftsordnungsanträge ist sofort zu beschließen.

  4. Als Geschäftsordnungsanträge sind folgende Anträge anzusehen:

    1. Vertagung eines Punktes der Tagesordnung

      • Vertagungen können mit Terminen und Bedingungen versehen werden. Geschieht dies nicht, wird auf die nächste Sitzung vertagt. Ein Antrag kann höchstens 2 Mal vertagt werden.

    1. Änderung der beschlossenen Tagesordnung

    2. Feststellung der Beschlussfähigkeit

    3. Beschlussfassung eines Antrages im Umlaufbeschluss

    4. Neubefassung eines Umlaufbeschlusses

      • Der Antrag auf Neubefassung gilt nur für Umlaufbeschlüsse und kann nur gestellt werden, nachdem das Ergebnis des Umlaufbeschlusses vorgestellt wurde.

    1. geheime Abstimmung

    2. Auszählung der Stimmen, ggf. erneute Auszählung

      • Ein Antrag auf erneute Auszählung muss unmittelbar nach erfolgter Abstimmung gestellt werden.

    1. Schluss der Redeliste

      • Vor Schluss der Redeliste ist jedem Anwesenden Gelegenheit zu geben, sich noch auf diese setzen zu lassen.

    1. Ausschluss der Öffentlichkeit

    2. Zulassung einzelner Personen zur nicht-öffentlichen Sitzung

    3. Beratungspause

      • Beratungspausen werden nicht abgestimmt und sind sofort zu gewähren. Sie können einmal pro Tagesordnungspunkt beantragt werden.

    1. Meinungsbild

      • Ein Meinungsbild dient dazu, den Entscheidungsprozess der Abgeordneten abschätzen zu können. Ein Meinungsbild kann von allen Anwesenden eingeholt werden.

    1. Überweisung eines Antrages in einen Ausschuss

      • Bei Überweisung eines Antrages in einen Ausschuss wird dieser nicht befasst.

      • Solllte der Ausschuss noch nicht bestehen, wird dieser eingesetzt. Die Mitglieder des Ausschusses sind zu benennen.

    1. Systemisches Konsensieren

      1. Zur Entscheidungsfindung kann der Prozess zum systemischen Konsensieren visuell unterstützt werden.

    2. Council-Runde

      1. Es wird ein Council-Stab links von der Versammlungsleitung beginnend an die Abgeordneten gereicht. Nur wer den Stab hat, hat das Rederecht. Nach einer Rede wandert der Stab linker Hand weiter.

      2. Der Stab kreist so lange, bis es keine Wortmeldungen mehr gibt.

      3. Nach der Council-Runde geht der Antrag sofort in die Beschlussfassung.

§ 15 Lesungen

  1. Für Änderungen von Ordnungen sind zwei Lesungen erforderlich.

  2. In der ersten Lesung wird der Antrag vorgestellt und inhaltlich zur Diskussion gestellt. Änderungsanträge sind zulässig. Am Ende der ersten Lesung beschließt die Versammlung über Änderungsanträge und über die Überweisung in die zweite Lesung. Diese erfolgt in der nächsten ordentlichen Sitzung.

  3. In der zweiten Lesung wird der Antrag erneut inhaltlich zur Diskussion gestellt. Änderungsanträge sind zulässig. Abschließend wird über Änderungsanträge abgestimmt und der Antrag beschlossen.

Mehrheiten, Beschlussfassung und Wahlen

§ 16 Mehrheiten

  1. Anträge werden nach ihrer Tragweite und Nachhaltigkeit vom Präsidium eingeordnet und damit die notwendige Mehrheit ermittelt.

  2. Anträge, die nur die laufende Sitzung betreffen, benötigen generell die einfache Mehrheit der anwesenden Abgeordneten.

  3. Anträge die den Geschäftsbetrieb des Serbski Sejm betreffen und Wahlen benötigen mindestens eine absolute Mehrheit der Abgeordneten.

  4. Anträge zu Grundsatzfragen und der Änderung von Ordnungen benötigen mindestens eine absolute Mehrheit der Abgeordneten und unterliegen dem Vetorecht.

  5. Das Präsidium hat das Recht, begründet einen Antrag unter das Vetorecht zu stellen.

§ 17 Beschlussfassung

  1. Die Versammlungsleitung eröffnet nach Abschluss der Beratung und Wiederholung der Anträge die Beschlussfassung.

  2. Änderungsanträge sowie Redebeiträge sind von diesem Zeitpunkt an nicht mehr zulässig. Das Recht auf Geschäftsordnungsanträge bleibt unberührt.

  3. Die Versammlungsleitung weist vor Beschlussfassung darauf hin, welche Mehrheit benötigt wird und ob ein Veto möglich ist.

  4. Ein Antrag gilt als beschlossen, wenn ihm nicht auf Nachfrage der Versammlungsleitung widersprochen wird. Der Widerspruch muss nicht begründet werden (formale Gegenrede).

  5. Bei Widerspruch führt die Versammlungsleitung unverzüglich durch Abfrage von Veto, Zustimmung, Ablehnung und Stimmenthaltung die Abstimmung durch.

  6. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen.

  7. Das Stimmrecht darf nur von Abgeordneten ausgeübt werden.

  8. Liegen konkurrierende Anträge vor, so hat die Versammlungsleitung die Beschlussfassung wie folgt durchzuführen:

    1. Geht ein Antrag weiter als ein anderer, so ist über den weitergehenden zuerst zu beschließen. Wird dieser angenommen, so sind weniger weitgehende Anträge erledigt.

    2. Lässt sich ein Weitergehen im Sinne von (a) nicht feststellen, so bestimmt sich die Reihenfolge, in der konkurrierende Anträge zur Abstimmung gestellt werden, nach der Reihenfolge der Antragstellung.

  9. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig und wurde kein Veto eingelegt, wird der (geänderte) Antrag in den Umlauf gegeben. Das Präsidium behandelt diesen wie einen Umlaufbeschluss. Die bereits abgegebenen Stimmen sind namentlich zu protokollieren.

§ 18 Konstruktives Veto

  1. Alle Abgeordneten haben das Recht, ein konstruktives Veto in den in der Geschäftsordnung genannten Fällen einzulegen.

  2. Das Veto lehnt den Antrag nicht ab und vertagt diesen auf die nächste ordentliche Sitzung.

  3. Antragsstellende und Vetogebende verpflichten sich bis zur nächsten Sitzung den Antrag zu überarbeiten.

§ 19 Geheime Abstimmungen

  1. Zur Durchführung von geheimen Abstimmungen bildet die Versammlung eine Zählkommission. Diese wird in der Regel für die Dauer einer Sitzung bestätigt.

  2. Die Zählkommission hat aus mindestens zwei Personen zu bestehen, die selbst nicht an der Abstimmung teilnehmen.

  3. Die Zählkommission verteilt die Stimmzettel und sammelt sie ein. Sie öffnet und schließt die erforderlichen Wahlgänge. Sie zählt die Stimmen aus und verkündet der Versammlung das Abstimmungsergebnis. Sie entscheidet bei Zweifeln über die Gültigkeit eines Stimmzettels.

  4. Die Teilnahme von Abgeordneten an der Abstimmung wird durch Unterschrift bestätigt.

  5. Das Ergebnis einer geheimen Abstimmung wird im Protokoll festgehalten.

§ 20 Wahlen

  1. Kandidaturen auf Beauftragungen werden beim Präsidium oder der Versammlungsleitung eingereicht.

  2. Liegt eine Kandidatur vor, findet auf der laufenden oder der nächsten ordentlichen Sitzung eine Wahl statt.

  3. Kandidierende können nur in Anwesenheit, einzeln und funktionsgebunden gewählt werden. Kandidaturen können jederzeit zurückgezogen werden.

  4. Jede anwesende Person auf der Sitzung kann Fragen an Kandidierende stellen.

  5. Wahlen finden durch geheime Abstimmung statt.

  6. Die Kandidierenden können die Wahl ablehnen.

Organisation

§ 21 Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus mindestens drei von der Versammlung gewählten Personen.

  2. Das Präsidium hat die Ordnungsgewalt auf der Sitzung. Ihm obliegt die Auslegung der Ordnungen mit Wirkung für den Verlauf der aktuellen Sitzung.

  3. Das Präsidium bestimmt die Versammlungsleitung. Die Versammlungsleitung leitet und strukturiert die Sitzung. Sie legt fest, wann die Behandlung eines Tagesordnungspunktes oder die Durchführung einer Wahl oder Beschlussfassung beginnt und endet. Sie kann außerdem die Aufgliederung eines Antrags nach ihrem Ermessen festlegen. Sie kann Pausen nach eigenem Ermessen vorsehen.

  4. Das Präsidium lädt zu den Versammlungen ein.

  5. Das Präsidium ist dafür verantwortlich, dass sämtliche Unterlagen für die Sitzung rechtzeitig bereitstehen. Es ist für die Erstellung, Veröffentlichung und Verwaltung der Protokolle zuständig.

§ 22 Beauftragungen

  1. Für ein klar abgegrenztes Themengebiet kann die Versammlung Beauftragungen für Einzelpersonen aussprechen.

  2. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten sowie die Befristung der Beauftragung werden per Beschluss festgelegt.

  3. Beauftragungen haben das Recht, sich in der Öffentlichkeit im Namen des Serbski Sejm zu ihrem Themengebiet zu äußern.

  4. Beauftragungen enden mit der Konstituierung des nächsten Serbski Sejm.

  5. Die beauftragten Personen haben auf den Sitzungen einen Bericht über ihre Tätigkeiten seit dem letzten Bericht zu Protokoll zu geben.

§ 23 Ausschüsse

  1. Für einen Sachverhalt, ein abgegrenztes Themengebiet oder eine konkrete Aufgabe kann die Versammlung Ausschüsse bilden.

  2. Ein Ausschuss besteht aus mindestens zwei Personen. Alle Interessierten sind zur Mitarbeit eingeladen.

  3. Die Aufgabe, Rechte und Pflichten eines Ausschusses sowie dessen Befristung werden per Beschluss festgelegt. Es ist möglich ständige Ausschüsse zu bilden. Ausschüsse vertreten nicht automatisch den Serbski Sejm nach außen.

  4. Ausschüsse haben auf den Sitzungen einen Bericht über ihre Tätigkeiten seit dem letzten Bericht zu Protokoll zu geben.

  5. Nicht-ständige Ausschüsse werden mit der Konstituierung des nächsten Serbski Sejm aufgelöst.

§ 24 Mentoring

  1. Der Sejm benennt Personen, die bei Bedarf in den Sitzungen vermittelnd eingreifen, um geschäftsordnungsgemäß die Meinungs- und Entscheidungsfindung zu ermöglichen.

  2. Die Benennung kann an einen Ausschuss delegiert werden.

§ 25 Rücktritt und Ernennung von nachrückenden Abgeordneten

  1. Der Serbski Sejm hat 24 Sitze, paritätisch besetzt nach niedersorbisch/wendischem und obersorbischem Bekenntnis. Damit ist für eine absolute Mehrheit die Zustimmung von 13 Abgeordneten notwendig.

  2. Ein Mitglied verliert die Mitgliedschaft im Serbski Sejm durch Verzicht oder Tod.

  3. Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er dem Präsidium mündlich zur Niederschrift oder schriftlich erklärt wird. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden. Der Verzicht kann auf einen Tag in die Zukunft gerichtet sein.

  4. Das Präsidium stellt den Verlust der Mitgliedschaft im Serbski Sejm nach Absatz (2) fest.

  5. Durch das Ausscheiden eines Mitgliedes wird die Rechtswirksamkeit seiner bisherigen Tätigkeit nicht berührt.

  6. Der Sitz geht auf die nächste noch nicht für gewählt erklärte Ersatzperson desselben Bekenntnisses über.

  7. Die Reihenfolge der Ersatzpersonen richtet sich nach der Höhe der auf sie entfallenen Stimmen aus der vorangegangenen Wahl. Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das vom Präsidium zu ziehende Los.

  8. Die Feststellungen nach den Absätzen (6) und (7) trifft das Präsidium.

  9. Das Präsidium benachrichtigt die Ersatzperson schriftlich. Gibt die Ersatzperson binnen einer Woche nach Zugang der Benachrichtigung keine schriftliche Erklärung ab, so gilt die Wahl mit Ablauf dieser Wochenfrist als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Die Annahme- oder Ablehnungserklärung kann nicht widerrufen werden.

Antrag: Entsendung ins Präsidium

URL & Stand
ID
903
Legislatur
2
Nummer
47
Datum
12.04.2025, (17:50 – 19:00)
Ort
Ratssaal der Gemeinde Lohsa, Am Rathaus 1, 02999 Lohsa
Antragsstellung
Jan Kossick
Art des Antrags
Ordentlicher Antrag
Erstsprache
deutsch
Vorgänger
Status
Antrag vertagt
Abstimmung
0 / 0 / 0 / 0 (Dafür / Dagegen / Enthaltung / Veto)
Anmerkungen

Entsendung ins Präsidium

Der Serbski Sejm beschließt, folgende Personen ins Präsidium zu entsenden. Weitere Personen können auf der Sitzung benannt und ergänzt werden.

  • Jan Kossick
  • Hagen Domaschke
  • Juliane Rudloff

Antrag: Ausschüsse und Beauftragungen für den 2. Serbski Sejm

URL & Stand
ID
904
Legislatur
2
Nummer
47
Datum
12.04.2025, (17:50 – 19:00)
Ort
Ratssaal der Gemeinde Lohsa, Am Rathaus 1, 02999 Lohsa
Antragsstellung
Präzidium
Art des Antrags
Ordentlicher Antrag
Erstsprache
deutsch
Vorgänger
Status
Antrag vertagt
Abstimmung
0 / 0 / 0 / 0 (Dafür / Dagegen / Enthaltung / Veto)
Anmerkungen

Ausschüsse und Beauftragungen für den 2. Serbski Sejm

Der Serbski Sejm beschließt, folgende Ausschüsse & Beauftragungen fortzuführen. Die bisherigen Mitarbeitenden werden durch den Ausschuss IT angeschrieben um eine weitere Mitarbeit zu erfragen. Neue Mitarbeitende können ihr Interesse auf der Sitzung bekunden und schicken eine E-Mail an wuberk.it@serbski-sejm.de.

  • Ausschuss für Regionales und Wirtschaft
    • Carola Geppertowa
    • Dirk Pawlik
    • Edit Pjenkowa
    • Hajko Kozel
    • Hanzo Wylem-Keł
    • Heiko Bengelstorff
    • Ignac Wjesela
    • Kito Pjenk
    • Tomaš Čornak
  • Rechtsausschuss
    • Gerat Šram
    • Hagen Domaška
    • Hajko Kozel
    • Hanzo Wylem-Keł
    • Handrij Kluga
    • MercinKrawc
    • Tomaš Čornak
    • Tomaš Wornar
  • Bildungsauschuss
    • Aneta Zahrodnikowa
    • Edith Pjenkowa
    • Hagen Domaska
    • Hajko Kozel
    • Hanzka Wjeselic
    • Hanzo Wylem-Keł
    • Ilona Urbanojc
    • Jadwiga Pjacec
    • Mercin Krawc
    • Tomas Čornak
  • Kulturausschuss
    • Christine Ruby
    • Hajko Kozel
  • Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit
    • Hajko Kozel
    • Jadwiga Pjacec
    • Měrcin Krawc
  • Auswärtiger Ausschuss
    • Christine Ruby
    • Hagen Domaška
    • Hajko Kozel
    • Hanžka Wjeselic
    • Jadwiga Pjacec
    • Měrcin Krawc
    • Tomas Čornak
    • Tomas Wornar
  • Petitionsausschuss
    • Hagen Domaška
    • Jan Kosyk
  • Ausschuss für Workshops und Mentoring
    • Ilona Urbanojc
    • Jadwiga Pjacec
  • Ausschuss IT
    • Hagen Domaška
    • Ilona Urbanojc
    • Jan Kosyk
    • Tomaš Wornar
  • Wahlausschuss (Wahlkampagne)
    • Aneta Zahrodnikowa
    • Hagen Domaška
    • Hanzo Wylem-Keł
    • Jadwiga Pjacec
    • Měrcin Krawc
    • Tomas Čornak
    • Tomas Wornar
  • Wahlkommission
  • Beauftragung für Finanzen
    • Aneta Zahrodnikowa

Anmerkungen: (nicht Teil des Beschlusses)

Der Übersicht halber (und aus Datenschutzgründen) sind hier nur Abgeordnete gelistet.

In Ausschüssen dürfen alle mitarbeiten, nicht nur Abgeordnete. Weitere Interessierte können sich daher auf der Sitzung melden (bitte im Protokoll festhalten) und ihre E-Mail-Adresse zur Verteileraufnahme an die IT übermitteln.